15 kschg probezeit
Von der Probezeit zu unterscheiden ist allerdings die Wartezeit. Danach gilt innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses nicht der gewöhnliche Kündigungsschutz. Das ist gesetzlich angeordnet. Natürlich kann aber auch die Wartezeit im Arbeitsvertrag verkürzt oder ausgeschlossen werden. Die Verlängerung ist hingegen ausgeschlossen. Eine Besonderheit gilt für befristete Arbeitsverträge. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn im Arbeitsvertrag ein Kündigungsrecht vereinbart ist. Davon geht man meist aus, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag ausdrücklich eine Probezeit vorsieht. Zumindest in den ersten sechs Monaten kann dann auch ein befristeter Arbeitsvertrag ausnahmsweise fristgerecht gekündigt werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist dementsprechend eigentlich nur möglich, wenn diese ursprünglich weniger als sechs Monate betragen sollte und sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Verlängerung einig sind. Die Maximaldauer beträgt dann nach wie vor sechs Monate Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom Folgende Vorgehensweisen kommen in Betracht:.
15-monatige Probezeit für KSchG
In der Regel nehmen Kündigungsfristen mit zunehmender Dauer des Angestelltenverhältnisses zu. Eine längere Kündigungsfrist in der Probezeit als die im BGB genannten zwei Wochen sind in der Regel nicht vorgesehen. Einzige Ausnahme natürlich: Es wurde gar nicht erst eine Probezeit vereinbart. Eine kürzere Kündigungsfrist kann im Rahmen von Tarifverträgen verhandelt werden. Das ist zum Beispiel bei kurzzeitigen Aushilfsverträgen maximaler Beschäftigungszeitraum von drei Monaten der Fall, bei denen der angestrebte Beschäftigungszeitraum sowieso kurz ausfiele. Dann wird im Rahmen eines Tarifvertrags entsprechend auch die Kündigungsfrist in Relation dazu korrigiert. Doch was passiert, wenn sich ein Arbeitnehmer innerhalb seiner Probezeit zwar nicht bewährt, der Arbeitgeber aber auch nicht unbedingt die Kündigung aussprechen möchte — sozusagen als zweite Chance? Grundsätzlich ist eine Verlängerung der Probezeit rechtlich nicht zulässig. Es gibt nur sehr wenige Ausnahmefälle, in denen das Bundesarbeitsgericht eine Verlängerung als zulässig beurteilte.
Rechte und Pflichten während der 15-monatigen Probezeit nach KSchG
Der Betriebsrat ist auch in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses vor einer Kündigung anzuhören. Allerdings gilt das Kündigungsschutzgesetz noch nicht. Der Betriebsrat kann sich nur mit den Gründen befassen, die der Arbeitgeber im Einzelfall für die Kündigung nennt. Von Bettina Krämer. Ein Arbeitnehmer wurde als Leiter des Rettungsdienstes eingestellt. Während seiner Probezeit wurde er gekündigt und wehrte sich hiergegen. Im Betrieb bestand ein Betriebsrat, der auch vor der Kündigung angehört worden war. Die Kündigung wurde mit der Begründung ausgesprochen, dass sich der Arbeitnehmer in der Probezeit nicht bewährt und die Erwartungen nicht erfüllt habe. Der Arbeitnehmer verlor in erster und zweiter Instanz. Er machte unter anderem geltend, der Arbeitgeber habe den Betriebsrat vor der Anhörung zu pauschal und auch noch unwahr über seine Leistungsbeurteilung informiert, damit seien die Anhörung und die Kündigung selbst unwirksam. Die Kündigung hatte damit Bestand und der Arbeitnehmer verlor den Prozess.
Auswirkungen der verlängerten Probezeit auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Wird der Vertrag bereits innerhalb der Probezeit verlängert, bedeutet dies nicht automatisch eine Beendigung der Probezeit. Eine Kündigung in der Probezeit hebelt die Kündigungsfrist nicht aus. Selbst wenn Sie also feststellen, dass der neue Job überhaupt nichts für Sie ist, können Sie nicht von heute auf morgen kündigen und der Arbeit fernbleiben. Sie müssen noch bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterarbeiten. Für Ihren Betrieb gilt übrigens dasselbe. Wird Ihnen innerhalb der Probezeit die Kündigung überreicht, muss das Unternehmen Sie noch für die Dauer der Kündigungsfrist weiterbeschäftigen und Ihnen Ihr Gehalt bezahlen. Eine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden, bietet der Aufhebungsvertrag. Diesem müssen Sie als Arbeitnehmer:in allerdings nicht zustimmen. Im Arbeitsvertrag kann auch eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden , die dann für Ihren Betrieb und Sie als beschäftigte Person gilt. Eine Kündigungsfrist von weniger als zwei Wochen ist in der Regel unzulässig. Selbst dann, wenn die Probezeit zum Beispiel nur einen Monat lang ist.